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Pflege-Glossar: 20 Begriffe aus Antrag, Bescheid und Abrechnung

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat und steht schon ab Pflegegrad 1 zu (§ 45b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Nr. 11 SGB XI). Damit ist einer von zwanzig Begriffen geklärt, die zwischen Antrag, Bescheid und Abrechnung auftauchen — und jeder einzelne entscheidet mit darüber, wie viel Unterstützung eine Familie am Ende tatsächlich bekommt. Dieses Glossar erklärt sie in je zwei bis vier Sätzen: kurz genug zum Nachschlagen, mit Betrag und Rechtsgrundlage zum Nachprüfen. Rechtsstand August 2026; Rechtsgrundlagen sind das SGB XI und für die Widerspruchsfrist § 84 SGG.

Pflegegrad

Der Pflegegrad ist die Einstufung, mit der die Pflegekasse festhält, wie stark jemand im Alltag auf Hilfe angewiesen ist — von Pflegegrad 1 bei geringen Beeinträchtigungen bis Pflegegrad 5. Er richtet sich nicht nach Diagnose oder Alter, sondern nach Punkten aus einer Begutachtung: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5 (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Vom Pflegegrad hängt ab, welche Leistungen es gibt und in welcher Höhe.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Erstattungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden — schon ab Pflegegrad 1 (§ 45b Abs. 1 Satz 1, § 28a Nr. 11 SGB XI). Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet, und nur für bestimmte Leistungen: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ein nicht verbrauchter Betrag verfällt nicht sofort — er kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 5). Ein Antrag vorab ist nicht nötig; der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen (§ 45b Abs. 2 Satz 1).

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege springt ein, wenn die private Pflegeperson ausfällt — wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Genau darin liegt die Bedingung, die am häufigsten übersehen wird: Ohne eine private Pflegeperson, die verhindert ist, besteht kein Anspruch, gleich welcher Pflegegrad vorliegt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2, bezahlt aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Vorher beantragen muss man nichts; die Erstattung ist aber bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu beantragen (§ 39 Abs. 1 Satz 2).

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Versorgung in einer vollstationären Einrichtung, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich oder nicht ausreichend ist — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation (§ 42 Abs. 1 SGB XI). Sie steht den Pflegegraden 2 bis 5 zu und ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt (§ 42 Abs. 2 Satz 1). Bezahlt wird sie aus demselben Jahresbetrag wie die Verhinderungspflege, zusammen bis zu 3.539 Euro (§ 42a Abs. 1) — was für die Kurzzeitpflege verbraucht wird, steht für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung; diese setzt zusätzlich voraus, dass eine private Pflegeperson verhindert ist (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekasse übernimmt dabei die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege; Unterkunft und Verpflegung sind darin nicht enthalten (§ 42 Abs. 2 Satz 2).

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung bedeutet: Statt Geld erhält der Pflegebedürftige die Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes, und die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienst ab (§ 36 Abs. 1 SGB XI). Der monatliche Höchstbetrag hängt vom Pflegegrad ab: 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5; bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch (§ 36 Abs. 3). Erbracht wird sie durch Pflegekräfte, die bei der Pflegekasse oder bei einem ambulanten Dienst mit Versorgungsvertrag angestellt sind (§ 36 Abs. 4 Satz 2); daneben sind Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen möglich (Satz 3) und Einzelpersonen mit einem Vertrag nach § 77 Abs. 1 (Satz 4). Anerkannte Alltagsangebote nach § 45a rechnen hierüber nicht ab — für sie gibt es den Umwandlungsanspruch.

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine monatliche Geldzahlung an den Pflegebedürftigen selbst, mit der er die Pflege zu Hause eigenständig sicherstellt, meist durch Angehörige (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Es beträgt 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5; bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Wer Pflegegeld bezieht, muss dafür halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen; bei den Pflegegraden 4 und 5 ist er auch vierteljährlich möglich (§ 37 Abs. 3 Satz 1).

Begutachtung (Medizinischer Dienst)

Die Begutachtung ist der Termin, bei dem eine Gutachterin oder ein Gutachter prüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad sich daraus ergibt. Beauftragt wird sie von der Pflegekasse beim Medizinischen Dienst oder bei unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Ihre Entscheidung muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen; hält sie die Frist nicht ein, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung — es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten (§ 18c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1). Das Gutachten wird zusammen mit dem Bescheid zugeschickt, sofern man der Übersendung nicht widerspricht (§ 18c Abs. 2 Satz 1).

Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Dienste, die Pflegebedürftigen den Alltag zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten. Das Gesetz unterscheidet drei Arten: Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag, insbesondere bei der Haushaltsführung (§ 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Sie brauchen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes (§ 45a Abs. 1 Satz 3) — erst damit sind sie über die Pflegekasse abrechenbar, aus dem Entlastungsbetrag (§ 45b) oder über den Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4). Ihr Inhalt ist Betreuung, Beaufsichtigung, Alltagsbegleitung und praktische Unterstützung im Haushalt (§ 45a Abs. 2 Satz 1), nicht die körperbezogene Pflege, die ein zugelassener Pflegedienst als Sachleistung erbringt (§ 36).

Alltagsbegleitung

Alltagsbegleitung heißt, dass jemand stundenweise da ist: für Gespräche und Gesellschaft, für Spaziergänge, für die Begleitung zu Terminen, für Struktur im Tag. Das Gesetz beschreibt sie als „eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung“ (§ 45a Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und nennt „Alltagsbegleiter“ ausdrücklich als Beispiel eines anerkannten Angebots zur Unterstützung im Alltag (§ 45a Abs. 1 Satz 5). Ist der Anbieter nach Landesrecht anerkannt, lässt sich Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag abrechnen — 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1. Pflegerische oder medizinische Handgriffe gehören nicht dazu.

Haushaltshilfe

„Haushaltshilfe“ ist ein Alltagswort, kein Leistungstitel der Pflegeversicherung: Im SGB XI gibt es keinen Paragrafen dieses Namens. Hauswirtschaftliche Unterstützung steckt an zwei Stellen — als „Hilfen bei der Haushaltsführung“ innerhalb der Pflegesachleistung eines zugelassenen Pflegedienstes (§ 36 Abs. 1 SGB XI) und als Angebot zur Entlastung im Alltag „insbesondere bei der Haushaltsführung“ bei einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter (§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Für den zweiten Weg zahlt der Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1, bei höherem Bedarf zusätzlich der Umwandlungsanspruch.

Tagespflege

Tagespflege ist die Betreuung tagsüber in einer Einrichtung, einschließlich der notwendigen Fahrt hin und zurück; abends ist der Pflegebedürftige wieder zu Hause (§ 41 Abs. 1 SGB XI). Sie steht den Pflegegraden 2 bis 5 zu, mit einem eigenen Monatsbetrag von 721 Euro bei Pflegegrad 2 bis 2.085 Euro bei Pflegegrad 5 (§ 41 Abs. 2 Satz 2). Entscheidend ist, was viele nicht wissen: Dieser Betrag wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet, sondern kommt zusätzlich dazu (§ 41 Abs. 3).

Umwandlungsanspruch

Der Umwandlungsanspruch erlaubt es, einen Teil des Pflegesachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu verwenden statt für einen Pflegedienst — höchstens 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags des jeweiligen Pflegegrades (§ 45a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB XI). Er gilt ab Pflegegrad 2 und nur für den Anteil, der im selben Kalendermonat nicht für Pflegesachleistungen verbraucht wurde. Ein Antrag vorab ist nicht nötig (§ 45a Abs. 4 Satz 3); erstattet wird gegen Belege. Wer Pflegegeld bezieht, sollte wissen: Die Umwandlung gilt als Inanspruchnahme von Sachleistung und mindert das Pflegegeld anteilig (§ 45a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 38).

Pflegeberatung (§ 7a SGB XI)

Die Pflegeberatung ist ein eigener Anspruch gegenüber der Pflegekasse: Eine Beraterin oder ein Berater unterstützt persönlich bei der Auswahl und Beantragung von Leistungen und stellt einen individuellen Versorgungsplan auf (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Sie ist eine Leistung der Pflegeversicherung und steht bereits bei Pflegegrad 1 zu (§ 28a Nr. 1). Die Pflegekasse soll den Anspruchsberechtigten vor der erstmaligen Beratung unverzüglich einen zuständigen Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benennen (§ 7a Abs. 1 Satz 1). Hierhin gehört die Prüfung des Einzelfalls — nicht zu einem Anbieter.

Pflegetagebuch

Das Pflegetagebuch ist eine Aufzeichnung darüber, wobei jemand im Alltag Hilfe braucht und in welchem Umfang, geführt über ein bis zwei Wochen vor der Begutachtung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht, und im SGB XI ist es nicht geregelt — es ist ein praktisches Hilfsmittel, damit nicht ein einzelner guter Tag beim Gutachtertermin den Ausschlag gibt. Nützlich wird es, wenn es sich an den sechs Bereichen orientiert, die tatsächlich bewertet werden: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (§ 14 Abs. 2 SGB XI).

Widerspruch

Der Widerspruch ist der förmliche Einspruch gegen einen Bescheid der Pflegekasse, etwa gegen einen zu niedrig festgesetzten Pflegegrad. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Stelle einzulegen, die ihn erlassen hat — schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ein Monat ist nicht dasselbe wie vier Wochen; der Unterschied kann mehrere Tage ausmachen. Mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt das Vorverfahren (§ 83 SGG); die sachliche Grundlage dafür ist das Gutachten, das dem Bescheid beiliegt, sofern man der Übersendung nicht widersprochen hat (§ 18c Abs. 2 Satz 1 SGB XI).

Pflegeperson

Pflegeperson ist im Gesetz nicht der bezahlte Dienst, sondern wer einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt — in aller Regel Ehepartner, Kinder, Nachbarn oder Freunde (§ 19 Satz 1 SGB XI). An diesem Begriff hängt mehr, als die meisten vermuten: Nur wenn es eine solche Pflegeperson gibt und sie ausfällt, entsteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege (§ 39 Abs. 1). Für Rentenbeiträge der Pflegeperson kommt eine zweite Bedingung hinzu: mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche (§ 19 Satz 2).

Häusliche Pflege

Häusliche Pflege bezeichnet die Versorgung in der eigenen Wohnung oder im Haushalt von Angehörigen — im Unterschied zur teilstationären Pflege in einer Tagespflege und zur vollstationären Pflege im Heim. Fast alle ambulanten Ansprüche knüpfen daran an: Pflegesachleistung (§ 36), Pflegegeld (§ 37), Verhinderungspflege (§ 39) und der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) setzen häusliche Pflege voraus. Sie ist dabei nicht an die eigene Wohnung gebunden: Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden — nicht jedoch in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 36 Abs. 4 Satz 1).

Selbstständigkeit und die sechs Module der Begutachtung

Maßstab der Begutachtung ist die Selbstständigkeit: was jemand noch allein kann und wobei er die Hilfe anderer braucht (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 SGB XI). Bewertet wird in sechs Modulen — Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (§ 14 Abs. 2). Gerechnet wird mit Punkten, nicht mit Pflegeminuten, und die Module zählen unterschiedlich stark: Aus den Modulen 2 und 3 fließt nur der höhere der beiden Werte ein (§ 15 Abs. 3 Satz 2). Erst die Summe aller gewichteten Punkte ergibt den Pflegegrad.

Gemeinsamer Jahresbetrag

Der Gemeinsame Jahresbetrag ist der einheitliche Topf für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: zusammen bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2 (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Früher wurden beide Leistungen aus getrennten Budgets bezahlt, heute zählt eine gemeinsame Summe. Frei ist allein die Aufteilung — die Voraussetzungen bleiben je Leistung bestehen: Verhinderungspflege nur, wenn eine private Pflegeperson verhindert ist (§ 39 Abs. 1), Kurzzeitpflege nur bei vorübergehender Versorgung in einer vollstationären Einrichtung (§ 42 Abs. 1). Jede der beiden ist zusätzlich auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt.

Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung ist die Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung: Wer den Sachleistungsbetrag nur teilweise in Anspruch nimmt, erhält daneben anteiliges Pflegegeld (§ 38 Satz 1 SGB XI). Das Pflegegeld sinkt genau um den Prozentsatz, zu dem Sachleistungen genutzt wurden (§ 38 Satz 2). An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden (§ 38 Satz 3) — die Regel, die in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Auch eine Umwandlung nach § 45a Abs. 4 zählt dabei als Inanspruchnahme von Sachleistung.

Wo Meine Elsa in diesem Glossar vorkommt — und wohin der Einzelfall gehört

Meine Elsa ist ein nach § 45a SGB XI in Nordrhein-Westfalen anerkannter Betreuungs- und Haushaltsdienst in Gelsenkirchen, eingetragen im amtlichen NRW-Angebotsfinder — kein Pflegedienst. Aus diesem Glossar betreffen den Dienst die Einträge Angebote zur Unterstützung im Alltag, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch: Diese Leistungen sind über die Pflegekasse abrechenbar, körperbezogene Pflege und medizinische Leistungen dagegen nicht. Solange der Anspruch gegenüber der Pflegekasse reicht, bleibt für die Familie kein Eigenanteil offen. Ob und in welcher Höhe im konkreten Fall ein Anspruch besteht, entscheidet die Pflegekasse; die individuelle Prüfung leistet die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Quellenlage: Alle Beträge, Fristen und Paragrafen dieses Glossars stammen aus dem amtlichen Text des SGB XI und des Sozialgerichtsgesetzes; sie wurden am 30. August 2026 dort aufgeschlagen.

Geldleistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegrad

LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5Rechtsgrundlage
Entlastungsbetrag (monatlich)131 €131 €131 €131 €131 €§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI
Pflegesachleistung (monatlich)796 €1.497 €1.859 €2.299 €§ 36 Abs. 3 SGB XI
Pflegegeld (monatlich)347 €599 €800 €990 €§ 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI
Tages- und Nachtpflege (monatlich)721 €1.357 €1.685 €2.085 €§ 41 Abs. 2 S. 2 SGB XI
Umwandlungsanspruch, höchstens 40 % der Pflegesachleistung (monatlich)318,40 €598,80 €743,60 €919,60 €§ 45a Abs. 4 S. 2 SGB XI (40 % der Beträge aus § 36 Abs. 3)
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (je Kalenderjahr; Verhinderungspflege nur bei verhinderter privater Pflegeperson)3.539 €3.539 €3.539 €3.539 €§ 42a Abs. 1 SGB XI

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad gibt es den Entlastungsbetrag?

Ab Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause versorgt werden (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI); dass er auch bei Pflegegrad 1 gilt, steht ausdrücklich in § 28a Nr. 11 SGB XI. Ausgezahlt wird er nicht — die Pflegekasse erstattet gegen Rechnung.

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege?

Der Entlastungsbetrag ist ein monatlicher Betrag von 131 Euro ab Pflegegrad 1 und an keine weitere Bedingung geknüpft (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Verhinderungspflege kommt aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, gilt erst ab Pflegegrad 2 und setzt voraus, dass eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist (§ 39 Abs. 1, § 42a Abs. 1 SGB XI). Ohne verhinderte Pflegeperson gibt es keine Verhinderungspflege — unabhängig vom Pflegegrad.

Verfällt der Entlastungsbetrag am Jahresende?

Nicht sofort. Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Übertragen wird also in das Halbjahr, nicht in das ganze Folgejahr.

Wie lange habe ich Zeit, gegen den Pflegegrad Widerspruch einzulegen?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Widerspruch geht an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, und ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift möglich. Das Gutachten, auf das sich die Begründung stützt, liegt dem Bescheid bei, sofern man der Übersendung nicht widersprochen hat (§ 18c Abs. 2 Satz 1 SGB XI).

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